Statuten des Fotoclubs Schwyz

Diese Statuten des Fotoclubs Schwyz wurden an der Mitgliederversammlung
vom 11. April 2025 durch die anwesenden Mitglieder genehmigt.

Die Statuten als PDF zum Ausdrucken

1. Name, Sitz, Zweck und Ziel

2. Organisation

3. Mitgliedschaft

4. Finanzen

5. Materielles

6. Statutenänderung, Auflösung

7. Schlussbestimmungen

 

 

1.                    Name, Sitz, Zweck und Ziel

Art.1          Unter dem Namen „Fotoclub Schwyz“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2            Der Zweck des Vereins:

   Pflege und Förderung des Fotografierens.

   Pflege und Förderung der Filmproduktion.

   Strebt die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit an.

   Durchführung von Veranstaltungen (Fotokurse, Workshops, Vorträge, Ausstellungen, Vereinsabende).

Art.3          Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art.4          Dieser Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.                     Organisation

Art.5          Die Organe des Vereins sind:

   Die Mitgliederversammlung

   Der Vorstand

   Die Revisionsstelle

Art.6          Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens Ende April abgehalten werden. Dazu sind die Mitglieder 14 Tage zuvor schriftlich einzuladen.

2 Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auch ohne physische Präsenz der Mitglieder über online-Kommunikationsplattformen durchgeführt werden, bei welcher sich die Teilnehmenden während der gesamten Versammlungsdauer gleichzeitig visuell und akustisch verständigen können (virtuelle Mitgliederversammlung).

3 Anträge zur Behandlung an der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.

4 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art.7          Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach Bedürfnis anordnen, oder er muss sie auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes einberufen.

Art.8          Die Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

a.         Wahl der Stimmenzähler

b.         Genehmigung Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

c.         Genehmigung Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten

d.         Jahresrechnung der Kassierin oder des Kassiers

e.         Genehmigung Revisionsbericht

f.          Entlastung der Jahresrechnung

g.         Festsetzung der Mitgliederbeiträge

h.         Voranschlag für das folgende Vereinsjahr

i.          Mutationen

j.          Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

k.         Anträge

l.          Verschiedenes

Art.9          Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied des Fotoclub Schwyz geleitet.

Art.10        Wahlen und Abstimmungen

1 Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

2 Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art. 11       Stimmabgabe

1 Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.

2 Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art.12        Der Vorstand

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Art.13        Zusammensetzung Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils alternierend für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

2 Der Vorstand setzt sich mit folgenden Funktionen zusammen:

   Präsidentin / Präsident                (Wahl in geraden Jahren)

   Vizepräsidentin / Vizepräsident  (Wahl in ungeraden Jahren)

   Aktuarin / Aktuar                          (Wahl in geraden Jahren)

   Kassierin / Kassier                      (Wahl in ungeraden Jahren)

   Leiterin / Leiter Foto                    (Wahl in ungeraden Jahren)

3 Ämterkumulation ist zulässig. Ein Ko-Präsidium ist möglich.

4 Bei Bedarf kann der Vorstand um Beisitzerinnen / Beisitzer erweitert werden.

Art.14        Zeichnungsberechtigung

Für den Verein zeichnen die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. Für den Zahlungsverkehr zeichnet die Kassierin oder der Kassier.

Art.15        Beschlussfähigkeit Vorstand

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.

2 Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art.16        Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht vor. Sie besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung alternierend für zwei Jahre gewählten Revisorinnen bzw. Revisoren.

3.                     Mitgliedschaft

Art.17        Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art.18        Mitgliederkategorien

   Aktivmitglieder

   Passivmitglieder

   Jugendmitglieder

   Freimitglieder

 

Die Aktivmitglieder haben uneingeschränkten Zugang zu den Vereinsabenden mit Workshops, Kursen sowie zu anderen Vereinsanlässen und Angeboten.
Allfällige Kosten für Workshops, Kurse, Vereinsanlässe und Angebote werden mit der zugehörigen Ausschreibung bekannt gegeben.

 

Die Passivmitglieder sind berechtigt für:

   Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

   Teilnahme an den Vereinsabenden ohne Workshops, Kurse oder an anderen Vereinsanlässen und Angeboten.

   Für die Teilnahme an einem Workshop, Kurs oder dergleichen ist ein Entgelt zu entrichten.

 

Berechtigungen für Jugendmitglieder:

   Teilnahme an allen Vereinsabenden mit Workshops, Kursen oder an anderen Vereinsanlässen und Angeboten (analog Aktivmitglied, inkl. entsprechenden allfälligen Kostenbeteiligungen). Das Jugendmitglied muss jedoch durch eine Bezugsperson, welche im Fotoclub Schwyz ein Aktivmitglied ist, begleitet werden.

   Die Jugendmitgliedschaft endet mit dem Erreichen des 18. Altersjahrs.

   Es gilt ein reduzierter Mitgliederbeitrag in der gleichen Höhe wie die Passivmitgliedschaft.

 

Freimitgliedschaft

   Das Freimitglied ist vom Vereinsbeitrag befreit. In Ihren Rechten und Pflichten sind sie ansonsten den Aktivmitgliedern gleichgestellt, inkl. entsprechenden allfälligen Kostenbeteiligungen.

   Freimitglied wird:

   Wer 40 Jahre oder mehr im Verein Aktivmitglied ist.

   Die aktive Mitgliedschaft darf unterbrochen werden.

   Besondere Verdienste für den Verein geleistet hat.

   Die Freimitgliedschaft für besondere Verdienste muss in einem Antrag gestellt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Art.19        Eintritt

1 Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Mitgliederversammlung darüber.

2 Mit der Aufnahme übernimmt das Neumitglied alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.

3 Neumitglieder:   bezahlen bis zum 30. September. des Vereinsjahres 100%. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember wird kein Beitrag erhoben.

Art.20        Austritt

1 Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten zu erfolgen. Artikel 70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Bei einem Austritt aus dem Verein besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

3 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Vereinbarungen, die schriftlich festgelegt sein müssen. (Art. 25).

Art.21        Ausschluss

1 Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder gegen die Statuten verstossen, können ausgeschlossen werden.

2 Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

3 Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

4 Der Ausschluss ist endgültig.

5 Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Vereinbarungen, die schriftlich festgelegt sein müssen. (Art. 25).

4.                     Finanzen

Art.22        Die finanziellen Mittel bestehen aus:

1.            Beiträge der Mitglieder.

2.            Erträge aus Kursen und Veranstaltungen.

3.            Spenden, Sponsoren- und Gönnerbeiträgen.

Art.23        Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung für die einzelnen Kategorien (Art. 18) festgesetzt.

Art.24        Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen (Art. 75 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5.            Materielles

Art.25        Aushändigung oder Abgeltung (Inventar)

Für den Fall der Auflösung des Vereins und bei Austritten bzw. Ausschlüssen von Mitgliedern, gelten für die von diesen Mitgliedern eingebrachten Genstände die schriftlich festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen.

6.                    Statutenänderung, Auflösung

Art.26        Statutenänderung

Die Statuten können durch die Mitgliederversammlung revidiert werden. Für die Statutenrevision ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art.27        Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss anlässlich einer Mitgliederversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten herbeigeführt werden (Artikel 76 und 77 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Über den Verwendungszweck der verbleibenden Aktiven entscheidet die Mitgliederversammlung oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung.

7.                    Schlussbestimmungen

Art.28        Statutenänderung

Diese vorliegenden Statuten (Überarbeitung) des Fotoclub Schwyz wurden an der Mitgliederversammlung vom 11. April 2025 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 17.April 2015. Sie treten sofort in Kraft. Diese Statuten können bei Erfordernis jederzeit durch eine Mitgliederversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden.